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   BGH, 28.11.2005 - NotZ 16/05   

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https://dejure.org/2005,5962
BGH, 28.11.2005 - NotZ 16/05 (https://dejure.org/2005,5962)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2005 - NotZ 16/05 (https://dejure.org/2005,5962)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2005 - NotZ 16/05 (https://dejure.org/2005,5962)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Verwaltungsaktes bei Ankündigung der Justizverwaltung an den Notarbewerber, ihn zum Notar zu bestellen; Bindung der Behörde an eine Zusicherung; Zulässigkeit des Widerrufs eines rechtmäßig begünstigenden Verwaltungsaktes; Vorliegen der persönlichen ...

  • Judicialis

    BNotO § 111 Abs. 4; ; BRAO § 42; ; VwVfG § 35; ; VwVfG §§ 48 ff; ; VwVfG § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6
    Zurückweisung eines Notarbewerbers wegen Nichteignung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Bestellung zum Notar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2006, 312
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Auszug aus BGH, 28.11.2005 - NotZ 16/05
    Auf die Verfassungsbeschwerde des weiteren Beteiligten stellte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935) fest, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2001 sowie die auf die Rechtsbehelfe des weiteren Beteiligten ergangenen Beschlüsse des Notarsenats des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs den weiteren Beteiligten in seinen Grundrechten verletzten.

    Fehl geht auch die Beanstandung der Beschwerde, die Antragsgegnerin habe bei ihrer Entscheidung vom 15. Februar 2005 den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien für den Vergleich mehrerer Bewerber für das Amt des Notars im Nebenamt (BVerfG NJW 2004, 1935) keinerlei Rechnung getragen.

    Aus der Entscheidung BVerfG NJW 2004, 1935 ergibt sich nichts Gegenteiliges.

  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 48/95

    Gerichtliche Überprüfung der persönlichen Eignung für das Amt des Notars

    Auszug aus BGH, 28.11.2005 - NotZ 16/05
    Denn unbeschadet dessen, daß für den Nachweis der persönlichen Eignung grundsätzlich der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist maßgeblich ist, muss selbstverständlich die persönliche Eignung auch noch im Zeitpunkt der Bestellung gegeben sein (BGHZ 134, 137, 142; Senatsbeschluss vom 22. März 1999 - NotZ 33/98 - DNotZ 2000, 145, 147).

    Während die Interpretation der persönlichen Eignung für das Amt des Notars durch die Justizverwaltung - wie bisher - gerichtlich voll überprüfbar ist, steht der Justizverwaltung nach der neueren Rechtsprechung des Senats bei der Prüfung, ob ein Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt des Notars geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum zu (BGHZ 134, 137, 140 f; Senatsbeschluss vom 30. November 1998 - NotZ 24/98 - DNotZ 1999, 521).

  • BVerfG, 11.07.2001 - 1 BvQ 29/01

    Freihaltung einer Notarstelle bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 28.11.2005 - NotZ 16/05
    Am 11. Juli 2001 erwirkte der weitere Beteiligte eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvQ 29/01 - NJW-RR 2002, 57), mit der der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, für den weiteren Beteiligten bis zur Entscheidung über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk H. frei zu halten.
  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 8/01

    Aufhebung der Auswahlentscheidung betreffend die Besetzung einer Notarstelle;

    Auszug aus BGH, 28.11.2005 - NotZ 16/05
    Allerdings hatte das Schreiben die Wirkungen einer Zusicherung (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, siehe dazu Senatsbeschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 8/01 - ZNotP 2001, 360, 362 m.w.N.).
  • BGH, 22.03.1999 - NotZ 33/98

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Eignung für das Amt des Notars

    Auszug aus BGH, 28.11.2005 - NotZ 16/05
    Denn unbeschadet dessen, daß für den Nachweis der persönlichen Eignung grundsätzlich der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist maßgeblich ist, muss selbstverständlich die persönliche Eignung auch noch im Zeitpunkt der Bestellung gegeben sein (BGHZ 134, 137, 142; Senatsbeschluss vom 22. März 1999 - NotZ 33/98 - DNotZ 2000, 145, 147).
  • BGH, 30.11.1998 - NotZ 24/98

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars;

    Auszug aus BGH, 28.11.2005 - NotZ 16/05
    Während die Interpretation der persönlichen Eignung für das Amt des Notars durch die Justizverwaltung - wie bisher - gerichtlich voll überprüfbar ist, steht der Justizverwaltung nach der neueren Rechtsprechung des Senats bei der Prüfung, ob ein Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt des Notars geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum zu (BGHZ 134, 137, 140 f; Senatsbeschluss vom 30. November 1998 - NotZ 24/98 - DNotZ 1999, 521).
  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 37/06

    Persönliche Eignung eines Notarbewerbers

    Dabei ist für die Beurteilung des Spielraums grundsätzlich der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist maßgeblich (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00 - DNotZ 2000, 943 f; vom 14. März 2005 - NotZ 30/04 - NJW-RR 2005, 861 und vom 28. November 2005 - NotZ 16/05 - DNotZ 2006, 312).

    Wenn es - wie hier beim Antragsteller - nach der rechtsfehlerfreien Prognose der Justizverwaltung bereits an dem Erfordernis der persönlichen Eignung (§ 6 Abs. 1 BNotO) eines Bewerbers fehlt, kommt dieser Bewerber von vornherein nicht in die Auswahl nach § 6 Abs. 3 BNotO (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2005 aaO).

  • OLG Stuttgart, 27.07.2011 - 4 U 78/08

    Amtshaftungsprozess: Schadensersatz wegen Nichternennung zum Notar bei

    Die im Rahmen der Auswahlentscheidung erfolgte Ankündigung an die Bewerber, sie zu Notaren zu ernennen, stellt keinen Verwaltungsakt mit Außenwirkung im Sinne des § 35 LVwVfG dar, da § 12 Satz 1 BNotO eine Aushändigung der Ernennungsurkunde verlangt (BGH DNotZ 2006, 312).
  • OLG Köln, 08.05.2017 - 2 VA (Not) 5/16
    Gegenüber den ausgewählten Bewerbern stellt dies (noch) keinen Verwaltungsakt mit unmittelbarer Wirkung nach außen dar bzw. fehlt es gegenüber ihnen an der erforderlichen Regelungswirkung (vgl. BGH, Beschl. v. 28.11.2005 - NotZ 16/05 -, ZNotP 2006, 114; OVG Koblenz, Beschl. v. 18.09.2006 - 2 B 10840/06 -, NVwZ 2007, 109).
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